#weyereifel
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    Kurköln erlangt Gerichts- und Landesherrenrechte in Weyer.

    Nach dem Prümer Urbar (Güterverzeichnis) von 893, bestand in Weyer eine Grundherrschaft des Klosters in Prüm. Die grundherrlichen Rechte, die Herrschaft über Land und Leute, schlossen auch das Recht zu Gebot und Verbot und die gerichtsherrlichen Rechte ein. Da es jedoch der Abtei Prüm als einer geistlichen Institution versagt war, zu „richten über Hals und Bauch“ und das Schwert zu führen zum Schutz der eigenen Leute, bedurften die Klosterherren eines „weltlichen Armes“. Als solchen beriefen die geistlichen Grundherren Vögte, die die gewaltherrlichen und gerichtsherrlichen Rechte in ihrem Namen wahrnehmen. Die Abtei Prüm bestellte die Grafe von Are zu Vögten ihrer Besitzungen. Das Vogtamt wurde sehr bald zu einem erblichen Amt. Häufig gelang es den Vögten, den Besitz ihrer Herren zu entfremden. Das scheint auch den Grafen von Are in Weyer gelungen sein, denn im Jahre 1246 gelangt der Besitz der Grafen von Are in Weyer als Teil der sogenannten Hochstadenschen Schenkung an das Erzbistum Köln.
     
    Walram von Bergheim, aus dem Jülicher Hause, das stets ein Rivale des Erzstiftes gewesen, focht die Schenkung an. Es kam zu langwierigen und auch blutigen Auseinandersetzungen. 1250 schrieben die Prälaten, das Domkapitel und der gesamte Klerus von Stadt und Diözese Köln an Papst Innozenz IV.:
     
    Der Kölner Erzbischof Konrad von Hochstaden habe, eifrig auf die Vermehrung des Kirchengutes bedacht, mit seinem Bruder, dem Probst Friedrich von Xanten, die Grafschaft Hochstaden der Kölner Kirche geschenkt., sei aber deshalb mit Walram, Bruder des Grafen von Jülich, und dessen Frau in Streit geraten, den ein Schied beendet habe. Statt Dank habe dann Konrad Haß und Verfolgung geerntet. Denn Verwandte Walrams bedrohen ihn; und Walram, der sich allein zu schwach fühle, suche andere Edle aufzuwiegeln, was ihm aber nicht gelingen werde, wenn er nicht durch Verleumdungen beim Papst den reinen Ruf Konrads beflecke. Sie bitten den Papst, den Verleumdungen kein Gehör zu schenken. Gleichzeitig teilen sie ich den Inhalt des Schieds mit.
     
    Nach dem Aussterben der Bergheimer Seitenlinie fanden die Auseinandersetzungen ihr Ende. 1312 konnte Jülich tatsächlich den Besitz eines Teiles der Prümschen Lehen aus der Hochstadenschen Erbschaft behaupten, die es zum Amt Münstereifel zusammenschloss. Kurköln bestimmte die Hardtburg (bei Stotzheim) als Stützpunkt und Verwaltungszentrum für die ihm verbliebenen Gebietsteile. Damit waren die Herrschaftsverhältnisse, auch für Weyer festgelegt. Es gehörte zu dem Teil der dem Erzbistum verbliebenden Schenkung. Dabei blieb es bis zum Einmarsch der Franzosen im Jahre 1794.
     
    1378 ließ sich der Kölner Erzbischof, Friedrich von Saarwerden (1370-1414) von seinen Untertanen vor der Hardtburg, die Besitzrechte des Erzstiftes bestätigen, wie es bereits sein Vorgänger, Wilhelm von Gennep 1354 getan hatte. In der darüber errichteten Urkunde werden auch die sechs Schöffenstühle in der Herrschaft, dem Amt Hardt genannt. Sie befanden sich in Kuchenheim, Stotzheim, Kirspenich, Weyer, Zingsheim und Muttscheid.
     
    Dem Gericht stand der Schultheiss vor, der mit dem Schöffen Recht sprechend und Recht weisen sollte. Die Rechtsweisung gründete sich auf das sogenannte Schöffenweistum, das in einer Aufzeichnung aus dem Jahre 1622 überliefert ist und folgenden Wortlaut hat:
     
    Scheffenweisthumb dingstoils Weiere Erstlich weisen und erkennen wir unseren gn.h. den bischof von Cöllen vor einem grundhern und vor einem gewaldhern, dem kendt man hie zu wetten und bruchte, man kent ime zue klockenklangh wassergangh u. wildfangh, auch all gebott u. verbott und all rechtsgebott. Brechte man uns ein unrecht gebott, dat kent man im nit zu. und seiner churf. Gn. Ambtman der den slueßel vam haus Hardt hatt u. dat mit willen s. churf. Gn. Kent man in gleicher maßen.
     
    Weithers hat man noch ungeferlich acht oder nheun churmuediger lehenherrn die hat ire eigen hofgerichter. wandae einigh in oder ausgangh vorfelt, gehoert uf den hoef daer es zu ihen gehoert, aufs verhalten Steinfeld Dietkirchen und Mauwel, die sollen sich mit de hohen gericht behelfen, auch wanne ein irthumb der lehngueter vorfiel, dat mit recht zu sprechen nöt gepuirt, sall hie zu Weier an der hoher bangh angefaffen werden. were sach, dat sich einige partei uf den hofhaus beriefe, dahin er gehoerich, die anders all schuldich sein zu folgen. kan der hofsgeschworen sei entscheiden, wol und guet, wo nit, solle sei wieder zurughweisen an dat hohe gericht, und dae sall der scheffen ein urtheil daruber geffen, und dat nae seinem besten sinne und sein gebuerlich oberheuft. Wem dat zu nhae gehet, hat die macht zu appellieren an ein oberheupt zu Bhon (Bonn), umb ein genediges urtheil zu erlangen. Weithers weist man dat Cölsland vur ein frei offen land, welch mhan der dae wolt zappen, backen, brewen oder feilen kauf treiben, der sall der maeße ellen oder gewicht bei dem gewaldtschultheißen gesinnen, der soll sei auch folgen laeßen vur seine geburliche belhonungh. also frei weist man solle es sein. Wan einer were der wein zapfen woltund das die zeit gieff, soll er ein gruehn reis uf sein vaß stechen und der maeße bei dem gewaldtschulheißen gesinnen, un von jeder boddem seine quart weins zu geffen schuldich sein, alsdan er die macht han wein zu zapfen und geldt zue loesen und jederm dat sein zu geffen. Auch so fill die määß belangen thuet, soll die weinmaes sein altbönische hofmaeß und dat der ursach halvendoet er zinsfrei ist.
     
    Weithers sester oder sumbre, elle oder gewicht, vettmaeß, dreugmaeß, hat man jederzeit gehalten wie zu Munster (Münstereifel), darumb dat es die niegste vest ist. Doch wan einig zu meßen oder zu weigen van nöt, soll bei dem gewaldschultheiß anhelfen, kann der im helfen, wol guet, wo nit, sall der sich so gefest an dem haus zur Hardt machen, dat ime geholfen wurde, wobei ein jeder eine uffratmaß heff.
    Auch werden die scheffen und gemeine naechparn gemant umb ubermehen, ubersiehen, uberären, ubersticken uber meßerziehen, uber waeffengeschrei und vort alles was dem herren straefbar ist.
     
    Weithers weist man auch j.f.gn. dem bischoffen zu Cöln, sein churf.gn. Sall alhie han eine pedel haestert und darauf ein fangstock. Wan einige partei anzugreifen vurfallen wurd, sall dae drei tath in enthalten und durch den gewaldtschultheißen in verwharung gehalten werden, kann er sich derweil los geburgen oder gethedigen, woll und gut, wo nit, sall an dat haus zur Hardt geliefert und in verwharung gestellt werden.
     
    Dis alles weiset und hat der scheffen nit von sich selbst sunder von seinen vurfaren. und haben demnach u mhereren urkundt der waerheit wir Wilhem Breuirer schultheiß, vort Thoenis van Nechterschem… dis weisthumb nach vorgangener dessen fleißiger collation und befundener consonanz mit unserem gewheinlichen scheffenambts insigel hierunden uffs spatium bekrefftigt. So geschehen und geben Weiere im jahr 1622 am 21 monats martij.
     
    Aus dem Weistum wird deutlich, das nicht alle Höfe und Flächen in der Gemarkung dem Erzstift Köln unterstanden. Es gab also Höfe, die von altersher anderen geistlichen Institutionen und weltlichen Herren gehörten. Nach der Description von 1669 war der kurfürstliche Besitz im Amt Hardt erheblich geringer als in den anderen Ämter des Kirchenstaates.
     
    Neben den im Weistum genannten Lehnsinhabern Kloster Steinfeld, Kloster Dietkirchen und Mauwel verfügten auch die Herren von Arenberg, die Grafen von Blankenheim, später die Herren von Schmidtheim, die Herren Friemersdorf, genannt von Pützfeld und das Kanonikerstift Münstereifel über Besitz (Lehnsrechte) im Krichespiel Weyer. Aus dem Urkundenbuch der Abtei Steinfeld (1502, 1503 und 1518) erfahren wir, welche Höfe zu ihrem Besitz in Weyer gehörten und ihr abgabepflichtig waren.
     
    Pueps Gut, Lewen Gut, Koeben Gut, Nuesges Gut, Styrs Gut, Wüsten Gut, Wyterslicks Gut und Königsfeld.

    Der Hof Königsfeld lag in der Nähe von Dottel und sein Pächter musste jährlich an die Kirche zu Weyer wie Pfund Wachs liefern.

    Aus einer Steinfelder Urkunde von 1441, ist uns der Umfang des Besitzes von Nuesges Gut wie folgt überliefert worden.
    Am 21. September 1441 (in den jairenn unsers herrs Jesu Christi, do man Schreiff 1441 up s. Matthaeus dach) wurde Nusgens Erbe in Weyer (Wier), aus dem die Abtei Steinfeld 2 Gulden jährlicher Rente bekommt, nach Ausweis einer von Schultheiß und der ganzen Gemeinde des Dorfes Weyer darüber ausgestellten Urkunde registriert.

    Folgende Ländereien gehörten dazu:

    1. Eine Hofstätte in dem Dorf Weyer genannt im Stauel, grenzend an den Weg on Weyer nach Zingsheim (Tzynshem), zwischen des Waelen und Quechels Hofstätten.
    2. Eine Hofstätte in Weyer grenzend an die Straße von Weyer zur Kirche zwischen Kelen und Scholers Hofsätten.
    3. Hinter der Kirche ½ Morgen Ackerland.
    4. An Wilkensroeder 2 ½ Viertel.
    5. An Kotgen 1 ½ Viertel.
    6. Auf Lillen Felde ½ Morgen.
    7. An dem alten Weg ½ Morgen und mehr.
    8. Zwischen den beiden Rymersroeden 2 Morgen und mehr.
    9. Auf dem Brand oberhalb Roedelichs Erbe mehr als drei Morgen.
    10. Auf Duuenkulen längs dem Pfad 3 Viertel
    11. Am Breitbach up den Poillen ½ Morgen und mehr.
    12. Vor Donnenmar ½ Morgen und zwei Ruthen.
    13. An der Straße nach Steinfeld an dem Haynghren 2 ½ Morgen.
    14. An derselben Straße einen Steinwurf neben demselben 1 Morgen
    15. Im Buisselder Tal 3 Viertel.
    16. Auf Eychhuls 1 Morgen
    17. Auf Katzenfeld 5 Viertel.
    18. Hinter dem vorst an Kalckoelen 5 Viertel.
    19. Am Schmidtheimer (smydheimer) Land in Bremessleide 1 Viertel
    Über den Besitzumfang des Kanonikerstiftes Münstereifeli in Weyer, sowie die Menge der Abgaben an das Stift, liegen keine genauen Angaben vor. Nach Anmerkungen in der von Pfarrer Firmenich verfassten Pfarrchronik dürfen wir annehmen, dass die meisten, dem Stift abgabepflichtigen Höfe an der Straße „Am Jülicherend“ lagen. Aus schriftlichen Quellen überliefert ist uns das Koppelessen, daß das Stift seinen Lehnsleuten einmal im Jahr gab.
     
    Da das Stift nicht in der Lage war, alle seine Lehnsleute an einem Tag zu beköstigen und unterzubringen, gab es in Münstereifel zwei Koppelessen. Am Stephanstag (26. Dezember) waren die Leute aus Hümmel, Mutscheid, Rupperath, Mahlberg und Bouderath an der Reihe. Mit 148 Personen folgten dann am Neujahrstag die Leute von Weyer, Harzheim,, Dreimühlen, Nöthen, Eiserfey und Zingsheim.
     
    Nun konnte der Bauer in jenen Zeiten übermäßigen Essens und Trinkens eine Unmenge von Speise, die sein häuslicher Tisch nur dem Namen nach kannte, vertilgen.
     
    Auch kann man sich vorstellen, was ein Bauer nach 2 bis 4 Stunden Fußmarsch für einen Appetit hatte. Nachdem die Lehnsleute Platz genommen hatten wurde jedem „ein gantzer semell“ von offenbar erheblichen Maße vorgelegt. „darahn er die ganze Mailzeit genoich hat.“ Man muß bedenken, daß es damals noch keine Kartoffeln gab und das Brot ihre Stelle vertrat. Dann brachte der Stiftskoch einen durchgeschlagenen Erbsenbrei, „darin ein bisgen wurtzst“ und zwar für „zwei minchen“ eine Schüssel als Grundlage des Essens. Sodann wurde Schweinefleisch mit Mostert aufgetischt, wieder für zwei Personen eine Schüssel. Als drittes Gericht folgte: „ein schuttel peffers.“ Dazu wurde Wadenheimer Wein (von einer Erbgerechtsame des Stiftes aus Wadenheim) gereicht, bis die Tafel abgedeckt war. Der Wein scheint manchem doch zu Kopf gestiegen sein, denn das Stift ließ vorsichterweise den „Gerichtbott“ am Essen teilnehmen. Kam es beim Koppelessen zu Zänkereien, so musste das Gericht sofort in Tätigkeit treten und die Schuldigen zur Pflicht und zum Gehorsam rufen. Dieses ganze System der vielseitigen Abgaben und Verpflichtungen gegenüber dem Lehnsherren endete mit der Territorialzeit beim Einmarsch der Franzosen 1794.
        

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